§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen " dfb Westsachsen e.V."
(1) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen
(2) Der Sitz des Vereines ist 09119 Chemnitz, Straße Usti nad Laben 37.
§2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 53 Nr. 1 AO und 2 AO.
Hauptzweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Gemeinwesens durch die besondere Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, der Familie und auf sozialem Gebiet.
Er ist Ansprechpartner für Männer und Frauen, Familien, Senioren, Alleinerziehende und Menschen mit Handicap in allen Lebenslagen und fördert als oberstes Ziel die Hilfe zur Selbsthilfe.
Der Verein setzt sich für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Völkerverständigung ein und ist offen für Menschen mit Migrationshintergrund und unterstützt deren gezielte Integration.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch individuelle Beratung, Betreuung und konkrete Lebenshilfe in Kursen, Vorträgen Diskussionsrunden und Hilfestellung bei der Bewältigung der Probleme des Alltages für die benachteiligte Personengruppen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Darüber hinaus bietet der Verein ein vielfältiges Angebot zur Freizeitgestaltung an.
Realisiert werden alle genannten Vereinszwecke durch Projekte und Maßnahmen in Einrichtungen und Frauenzentren.
Der Verein "dfb Westsachsen e.V." und seine Untergliederung arbeiten überparteilich und überkonfessionell.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (als Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 18 Jahre sein, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich, mit einer Frist von spätestens einem Monat vor Jahresende, erfolgen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen schriftlich vorzulegen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre einberufen. Sie wird mit der Wahl des neuen Vorstandes verbunden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 -5, jedoch mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wobei ein Vorstandsmitglied Vorsitzender oder Stellvertreter sein muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Finanzkontrolle überprüft die Umsetzung der Finanzordnung.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen .erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Frauenhilfe Chemnitz e. V.
PF 764
09007 Chemnitz
Frauenhilfe Chemnitz e. V. hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung, zu verwenden.
Die Satzung tritt am 03.09 2020 in Kraft.
Vorherige Satzungsformulierungen verlieren mit diesem Datum die Gültigkeit.
Chemnitz, 03.09.2020